Satzung

Parallel zu seiner Ahnen- und Namensforschung sowie zur Schöpfung des Familienwappens erarbeitet der vorläufige Vorstand des Familienverbandes ein Regelwerk, das den nicht eingetragenen Verein strukturieren sollte. Erfasste seinen entsprechenden Entwurf nicht – wie (heute) üblich – als „Satzungen“. Diese „Satzungen” sind nur vor dem Hintergrund des damaligen Standes der Familienforschung und der Wappenentwicklung verständlich.

Schließlich aber setzte sich die Einsicht durch, daß die meisten derjenigen nicht aus Bockel stammenden Fit(t)schen, die über eigenen Grund und Boden verfügten, Bauern waren. Die Mitglieder des vorläufigen Vorstandes des Familienverbandes entschieden sich deswegen alsbald einmütig für den Pflug als Emblem im Wappenschild. Das daraufhin „nach Angaben von Prof. Goebel entworfene Wappen”, welches durch die Stader Farben und den Stader Schlüssel zur Stammheimat und durch den Pflug zum Stammberuf in Beziehung gesetzt, zeigt im silbernen Felde einen blauen Pflug, auf dem Helm mit blausilbernen Decke einen silbernen Schlüssel.

Natürlich hat niemals ein Vorfahr der heutigen Fit(t)schen, mögen sie nun zur Elsdorfer, Heeslinger, Oersdorfer oder Poitzendorfer Linien gehören, eine Ritterrüstung getragen. Aber ohne Helm ließ sich auch am Ende der Weimarer Republik ein Wappen nicht in das „Große und Allgemeine Wappenbuch” eintragen, wie dies beabsichtigt war und geschehen ist. Letztlich sind die Mitglieder des Familienverbandes mit dem Pflug als Wappenemblem gut beraten. Denn die Mühlen der (Bokeler) Fit(t)schen sind größtenteils dem Feuer, dem „Mühlensterben” infolge der ersten Konzentrationswelle oder der Übermacht der durch die Konzentration entstandenen großen Betriebe gegenüber den kleineren mittelständischen Betrieben zum Opfer gefallen und – soweit sie als Baudenkmäler überhaupt noch stehen – nicht mehr im Besitzt der Nachfahren der Eigentümer, die sie zur Zeit der Gründung des Familienverbandes betrieben. Aber auch unabhängig von dieser 1929 oder 1930 kaum vorhersehbaren Entwicklung, der Pflug ist auch für Menschen, die solches Gerät niemals in die Erde gesetzt haben, ein gutes Symbol für ihre Berufung, immer alles aufs neue nach oben und zum Guten wenden.

Auf dieser gedanklichen Basis hat der Heraldiker Johann Maß, Bremen, das Familienwappen aufgrund den entsprechenden „Angaben von Professor Goebel” entworfen und künstlerisch ausgeführt.

 „Satzungen“

„Zweck des Verbandes ist es demnach, Interessen der Fit(t)schen zu vertreten, für die Erhaltung etwaiger Familiendenkmäler und Urkunden zu sorgen, die Familiengeschichtsforschung zufördern usw“.

Diese Regelung geht unverkennbar von der Vorstellung aus, alle Fit(t)schen seien miteinander verwandt. Denn innerhalb eines „Familien”- Verband muß das Gefühl der Zusammengehörigkeit ein familiäres sein, zumindest ein verwandtschaftliches. Ein Zusammengehörigkeitsgefühl zu pflegen, wie es etwa auch innerhalb eines Sportklubs oder eines Verein von Modellbahnbauern oder von Briefmarkensammeln bestehen sollte, kann nicht Zweck eines Familienverbandes sein. Der Auftrag, die „Familienforschung” zu fördern, zielt unmißverständlich auf die genealogische Suche nach gemeinsamen Vorfahren. Solche Suche erscheint auf der Stader Geest nach wie vor nicht hoffnungslos, auch wenn es in den vergangenen fast 75 Jahren (noch) nicht gelungen ist, die Elsdorfer, die Heeslinger, Oersdorfer und Poitzendorfer Fit(t)schen auf einen gemeinsamen Stammvater zurückzuführen. Deswegen erscheint es weiterhin sinnvoll, die Namensträger der vorgenannten Fit(t)schen – Linien in einem Familienverband zusammenzuhalten.

Unter der Überschrift „Mitgliedschaft” ist in Satz 1 folgendes geregelt: Der Verband wird gebildet aus Trägern des Namens Fit(t)schen und solcher Frauen, die vor ihrer Verheiratung den Namen Fit(t)schen geführt haben.

Nach der eingangs dargestellten Gründungsgeschichte, insbesondere angesichts der unverkennbaren Intentionen der Ahnen – und Namensforschung, aber auch aufgrund der ununterbrochenen Praxis des Familienverbandes kann entgegen dem mißverständlichen Wortlaut der Bestimmung – nicht jeder, der, aus welchen Gründen auch immer (von Geburt an, aufgrund einer Namensänderung oder nach einer Adoption Fitschen oder Fittschen heißt, Mitglied des Familienverbandes werden, sondern nur derjenige oder diejenige, der oder die mit einem der in den Kirchenbüchern der Kirchspiele der Stader Geest ausgewiesenen Fit(t)schen verwandt ist oder zumindest verwandt sein kann und der oder die an dem etwa noch fehlenden Nachweis solcher Verwandtschaft glaubwürdig stark interessiert ist.

Das nicht nur Frauen, die den Namen Fitschen oder Fittschen tragen, also auch angeheiratete Ehefrauen, Mitglieder des Familienverbandes sein können, sondern auch Frauen, die vor ihrer Hochzeit Fitschen oder Fittschen hießen, erscheint heute selbstverständlich, ist aber für die Zeit, aus der die Satzungen stammen, ungewöhnlich fortschrittlich. Bislang hat es der Familienverband jedoch abgelehnt, Nachkommen von Frauen, die unter dem Namen Fitschen oder Fittschen geboren sind, aber nach ihrer Eheschließung anders hießen oder heißen, in den Familienverband aufzunehmen. Die Frage, was mit  den Nachkommen von Frauen geschehen soll, die nach ihrer Verheiratung ihrer Geburtsnamen dergestalt beibehalten haben, daß auch ihre Kinder sowie ggfs. ihre Enkel und Urenkel Fitschen oder Fittschen heißen (werden), ist bislang nicht akut geworden und daher unentschieden.

Nach dem mißverständlichen Wortlaut der zitierten Satzungsbestimmung dürften männliche Persönlichkeiten, die von Geburt an den Namen Fitschen getragen haben, aber aufgrund einer Adoption durch den Träger eines Namen nicht mehr so heißen, nicht Mitglieder des Familienverbandes bleiben oder werden. Der Familienverband hat die Mitgliedschaft solcher Persönlichkeiten jedoch stets begrüßt.

Die Mitgliedschaft hört nach Satz 2 der diesbezüglichen Satzung auf „mit dem Tode, dem Austritt oder dem Ausschluß aus dem Verbande”. Nach Satz 3 kann der Ausschluß erfolgen, wenn sich ein Mitglied durch „ehrenrührige Handlungen des Fit(t)schen nicht würdig erweist”. Diese Bestimmung hat sich gegenüber säumigen Betragszahlern als unzureichend erwiesen.

Nach Satz 3 der Bestimmung über die Mitgliedschaft zahlt jedes Mitglied einen Beitrag mindestens jährlich (Kalenderjahr). Nach Satz 4 zahlen Ehefrauen, deren Männer bereits Mitglied des Verbandes sind, die Hälfte. Bei der in Satz 4 getroffenen Regelung ist es bis heute geblieben.

Nach der letzten Betragsänderung beträgt für ein Mitglied 5,00 € und für seinen Ehepartner 2,50 €. Bei durchschnittlich nur weniger als 200 Mitgliedern kann der Familienverband allein von solchen Beiträgen freilich nicht leben. Aber an Spendern hat es niemals gemangelt. Trotz der geringen Beiträge steht er finanziell nach wie vor auf gesunden Füßen.

Die Verwendung der Beiträge ist spezifiziert:

Nach Satz 1 ist „aus den Beiträgen die Verbandverwaltung zu bestreiten”. Obwohl dies nicht ausdrücklich geregelt ist, haben die jeweils zuständigen Vorstandmitglieder die ihnen anvertrauten Verwaltungsgeschäfte stets ehrenamtlich erledigt. Sie haben zumeist auch darauf verzichtet, sich ihren Aufwand für Briefpapier, Umschläge, Porto und Telefonate ersetzen zu lassen.

Nach Satz 2 „werden” die Beiträge  ferner… verwandt zur Unterstützung der Geschichtsforschung der Familie Fit(t)schen, zur Erhaltung etwaiger Familiendenkmäler. Zur Erhaltung von „Familiendenkmälern” etwa gar im Sinne des Denkmalschutzes – hat der Verband niemals beigetragen. Für die „Geschichtsforschung” hat er anfangs erhebliche Beträge aufgewandt,  nach 1945 hat er die Familienforschung im wesentlichen den besonders interessierten Verbandmitglieder überlassen, die dafür zumeist nicht einmal Ersatz ihres Aufwands geltend gemacht haben.

Nach Satz 3 „können” mit den Beträgen auch die Kosten der Familientage ganz oder teilweise bestritten werden. Die Finanzierung der “Familientage” hat – insbesondere nach 1945 – einen erheblichen Teil der jeweils zur Verfügung stehenden Mittel verschlungen. Für die Bereitstellung der Tagungsstätte brauchte der Verband zwar niemals etwas aufzuwenden, weil sie mittelbar durch die Preise für den Verzehr der Tagungsteilnehmer finanziert wurde. Aber für die pattdeutschen Dichter, die Vorführungen örtlicher Trachten- und Tanzgruppen und für die Darbietungen sonstiger Veranstalter des jeweiligen Beiprogramms war doch ein angemessenes Salär zu zahlen.    

Nach Satz 4 ist „auf den Familientagen über Einnahme und Ausgabe Rechnung zu erstatten”. Dies ist stets geschehen, auch wenn es in den Berichten über die Familientage in den jeweils folgenden Nachrichtenblättern nicht immer ausführlich vermerkt ist.

Die wichtigste „Verwendung der Beiträge” ist in den „Satzungen”- zumindest ausdrücklich – überhaupt nicht erwähnt, nämlich Druck und Versand des „Nachrichtenblatts der Familie Fit(t)schen”. Ob dies nun daran liegt, daß ein solches Nachrichtenblatt noch nicht angedacht war, als der vorläufige Vorstand des Familienverbandes die Satzungen entworfen hat, oder ob er die Herausgabe eines solchen Nachrichtenblattes der „Verbandsverwaltung” zugerechnet hat, kann hier offen bleiben. Auch wenn die Verfasser der Beiträge im Nachrichtenblatt in der Regel kein Honorar erhalten, was für Nichtmitglieder – und insbesondere für Publizisten keineswegs selbstverständlich ist, sondern vornehmlich auf den guten Beziehungen der verantwortlichen Vorstandsmitglieder zu den jeweiligen Autoren beruht hat, so haben doch der Druck und der Versand der Nachrichtenblätter stets erhebliche Kosten verursacht. Daran hat sich bis heute nichts verändert.

Der „Vorstand”, welcher auf dem Familientage gewählt wird, besteht aus dem Vorsitzenden, Schrift- und Kassenführer und 6 Beisitzern. Der auf dem ersten am 30.6.1929 gewählte vorläufige Vorstand bestand insgesamt nur aus sechs Mitgliedern – alles Fittschen mit zwei “t”. Realistisch, wie dieser war und die (meisten) Fit(t)schen bis heute sind, rechnete er offensichtlich mit seiner Wiederwahl in den endgültigen Vorstand, hielt aber gleichzeitig eine signifikante Verstärkung durch Fitschen mit nur einem “t” für dringlich. Die Gesamtzahl von acht Vorstandsmitgliedern ist gelegentlich überschritten, die Verbindung von Schrift- und Kassenführer nicht immer beibehalten worden.

Nach Satz 2 der ihn betreffenden Bestimmung der  „Satzungen” erledigt der Vorstand die laufenden Geschäfte, sowie alle den Verband angehenden Angelegenheiten, welche sich nicht bis zum nächsten Familientag verschieben lassen. Diesem Gebot ist der jeweilige Vorstand zu allen Zeiten nachgekommen. Jedenfalls hat jeder Familientag dem bis dahin amtierenden Vorstand Entlastung erteilt.

Nach Satz 3 hat der Familientag die „Familienchronik zu führen und auf dem Laufenden zu erhalten”. Diesem Geheiß hat der Vorstand für die Vergangenheit durch Fortführung der Familienforschung – zunächst mit Hilfe von Professor Goebel, später vorwiegend mit eigenen Kräften – zu folgen versucht. Auf dem Laufenden hat der Vorstand die „Familienchronik” soweit und solange vollständig „zu erhalten” wie es ihm die Mitteilungen der Verbandmitglieder und Dritter ermöglicht haben und wie es im Übrigen der Datenschutz noch zulässt.

„Scheidet ein Vorstandmitglied aus, so wählen” nach Satz 4 die übrigen Vorstandmitglieder bis zum nächsten Familientag ein neues. Dieser Bestimmung ist der Vorstand durchweg nachgekommen. Zumindest hat er rechtzeitig ein neues Mitglied „ausgeguckt”.

Ein „Familientag” findet in der Regel alle drei Jahre statt. Diese Bestimmung hat kaum Beachtung gefunden. In den elf Jahren vor Beginn des Zweiten Weltkrieges – von 1929 bis 1939 – sind sechs Familientage gefeiert worden. Nur zwischen dem fünften und dem sechsten Familientag lagen drei Jahre. In den Jahren 1940 bis 1948 sind die Familientage infolge des Krieges ausgefallen. Von 1949 bis 1969 betrug der Abstand zwischen zwei Familientagen viermal zwei und viermal drei Jahre. Von 1969 bis 2001 haben sich die interessierten Fit(t)schen alle zwei Jahre getroffen. Der 32. Familientag hat allerdings nicht im Jahre 2003 stattgefunden. Er wird wegen des 75. Geburtstags des Familienverbandes erst 2004 gefeiert.

„Zur Teilnahme“ an den Familientagen sind nach Satz 2 diejenigen berechtigt, die den Namen Fit(t)schen tragen oder vor ihrer Verheiratung getragen haben, sowie die Ehemänner der letzteren. Diese der Regelung über die Mitgliedschaft entsprechende Bestimmung mag am Ende der Weimarer Republik insofern recht fortschrittlich gewesen sein, als sie die Teilnahme der von Fit(t)schen-Töchter geheirateten Männer vorsieht, für einen Familien-Verband erscheint sie aber doch befremdlich formal. Sie ist denn auch nie wörtlich genommen worden. Jedenfalls sind geborene Fit(t)schen, die ihren Namen z.B. infolge einer Adoption geändert haben, auf den Familientagen stets willkommen gewesen. Immerhin verdeutlicht die Vorschrift wie stark 1932 die genealogischen Zusammenhänge im Vordergrund nicht nur der Forschung, sondern auch des Selbstverständnisses des Familienverbandes standen und nach der damaligen Konzeption auch stehen sollten.

 „Stimmrecht haben nur Verbandsmitglieder”. Mit Ausnahme des Falles der Auflösung des Verbandes entscheidet „bei der Abstimmung Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende”. Bisher hat der Familientag alle seine Entscheidungen durch Handzeichen in öffentlicher Abstimmung – ggfs. bei Stimmenthaltung der jeweils Betroffenen – einstimmig beschlossen. Auch innerhalb des Vorstandes, für den es an einer entsprechenden Regelung fehlt, ist es niemals zu einem Stichentscheid des Vorsitzenden gekommen.

„Verpflichtung der Verbandmitglieder” ist es vor allem, „unverzüglich die (ihre) Familie betreffenden Nachrichten über Geburten, Verheiratungen, Sterbefälle, Versetzungen, Umzüge, Beförderungen usw. dem Vorstande mitzuteilen”. Von Anfang an haben sich die meisten Verbandsmitglieder gescheut, ihre Beförderungen sowie sie betreffende Auszeichnungen und sonstige Ehrungen von sich aus anzuzeigen. Dies spricht für eine gewisse Nobilität. Die vornehme Zurückhaltung hat aber die Arbeit innerhalb des Verbandes erschwert und dazu beigetragen, daß die Informationen über Anerkennungen im Nachrichtenblatt des Familienverbandes überaus lückenhaft sind.

In den letzten Jahren ist die für die Erfassung der Mitglieder verantwortliche Schriftführerin selbst über Wohnungswechsel nicht immer „unverzüglich” unterrichtet worden. Dies hat die Arbeit sehr erschwert und den Verband zu vermeidbaren Ausgaben genötigt.

Nach Satz 2 wird von jedem Verbandsmitglied zudem „auch erwartet, daß es sonstige, die Fit(t)schen betreffende Nachrichten, namentlich solche, welche für die Geschichte der Fit(t)schen von Bedeutung sind, dem Vorstande mitteilt”. Dieser Obliegenheit sind in den letzten Jahren immer weniger Verbandsmitglieder nachgekommen. Nach Einführung des Datenschutzes, der den Zugang zu den existentiellen Daten eines jeder Menschen (Ort und Tag seiner Geburt; Ort und Tag seiner Eheschließung, Vornamen und Nachname sowie Geburtsort des Ehepartners; Ort und Geburtsort und Geburtstag des Ehepartners; Ort und Geburt seiner Kinder; Sterbeort und Tag des Todes) sehr erschwert und weitgehend sogar ausschließt, ist der Familienverband aber auf laufende Informationen über die Entwicklung der Elsdorfer, Oersdorfer und Poitzendorfer Fit(t)schen mehr denn je angewiesen. Kirchenbücher mit ihren handschriftlichen Eintragungen in deutscher Schrift zu lesen, ist für alle, die nur noch die lateinische Schrift kennengelernt haben, recht schwierig. Aber Zugang zu den leicht lesbaren Registern der heutigen Standesämter zu finden, ist fast unmöglich. Die Säumigkeit der Verbandsmitglieder, „alle die Fit(t)schen betreffende Nachrichten” laufend mitzuteilen, ist – wie der Datenschutz selbst – Ausdruck des Zeitgeistes, dem sich offensichtlich – wie während des Reiches – nur wenige (und auch keineswegs alle Fit(t)schen zu widersetzen vermögen).

Nach Satz 3 der diesbezüglichen „Satzung” bringt der Vorstand des Familienverbandes die nach Satz 2 erwarteten „Nachrichten den Verbandsmitgliedern von Zeit zu Zeit zur Kenntnis”, diesem Gebot ist der Vorstand durch die – in den „Satzungen” allerdings noch gar nicht vorgesehenen – Nachrichtenblättern seit 1933 stets nachgekommen.

Zur „Auflösung des Verbandes ist” nach den 1932 verabschiedeten Satzungen „Dreiviertel-Mehrheit der Verbandsversammlung erforderlich”. „Über etwaiges Verbandsvermögen entscheidet danach die letzte Versammlung”. Die Fragen, ob es zur Auflösung des Verbandes einer diesbezüglich gesonderten Einladung bedarf, ob für sie eine „Dreiviertel-Mehrheit” der jeweils vorhandenen oder (nur) der jeweils anwesenden Mitglieder nötig ist und „etwaiges Verbandvermögen” zu verwenden ist, lassen die „Satzungen” offen.

Alles in allem haben die „Satzungen” für das Verbandsleben keine nennenswerte Wirkung entfaltet. Sie dokumentieren aber recht deutlich die Vorstellungen, die die Gründungsväter des Familienverbandes beseelt haben.

Autor: Dierk Fittschen Lüneburg

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